Info · Rechte & Pflichten
Mitwirkungspflichten im Klartext
Sozialleistungen sind ein Miteinander: Die Behörde entscheidet, du lieferst die Basis. Wer mitwirkt, verhindert Rückforderungen und Kürzungen.
Was zählt zur Mitwirkung?
Angaben machen
Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu Person, Einkommen und Vermögen (§ 60 SGB I).
Beweismittel liefern
Kontoauszüge, Verträge, Bescheinigungen — im Original oder als Kopie.
Untersuchungen
Ärztliche oder psychologische Untersuchungen zumutbaren Umfangs (§ 62 SGB I).
Termine wahrnehmen
Beim Amt, MD-Termin, bei Reha-Trägern etc.
Was du sofort melden musst
- Adressänderung / Umzug
- Neues Konto oder geänderte Bankverbindung
- Aufnahme oder Beendigung einer Arbeit
- Änderungen im Einkommen (auch geringfügig)
- Änderungen in der Bedarfsgemeinschaft (Einzug, Auszug, Geburt)
- Auslandsaufenthalt über die zulässige Dauer hinaus
- Krankheit / Arbeitsunfähigkeit
Grenzen der Mitwirkung
Nicht alles darf verlangt werden. § 65 SGB I setzt Grenzen: unverhältnismäßiger Aufwand, wichtige Gründe (Gesundheit, Ehre), oder wenn die Behörde die Info leichter selbst beschaffen könnte. Bei Zweifeln lohnt sich Nachfrage.
Folgen bei Verletzung
Versagung
Leistung wird nicht bewilligt, bis Mitwirkung erfolgt.
Entziehung
Bereits bewilligte Leistung wird eingestellt.
Rückforderung
Zu Unrecht gezahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden.
Bußgeld / Strafe
Bei vorsätzlich falschen Angaben (§ 63 SGB II).
Nächste Schritte
Unsicher, was du melden musst?
Wir schauen mit dir gemeinsam, welche Änderung wann und wie zu melden ist — bevor Ärger entsteht.
Direkter Draht
- info@sozialratgeber.net
Am liebsten per Mail — jederzeit
- 04403 / 69 29 99 7
Mo–Fr · 08:00–16:00 Uhr
