Info · Rechte & Pflichten

Mitwirkungs­pflichten im Klartext

Sozialleistungen sind ein Miteinander: Die Behörde entscheidet, du lieferst die Basis. Wer mitwirkt, verhindert Rückforderungen und Kürzungen.

Was zählt zur Mitwirkung?

Angaben machen

Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu Person, Einkommen und Vermögen (§ 60 SGB I).

Beweismittel liefern

Kontoauszüge, Verträge, Bescheinigungen — im Original oder als Kopie.

Untersuchungen

Ärztliche oder psychologische Untersuchungen zumutbaren Umfangs (§ 62 SGB I).

Termine wahrnehmen

Beim Amt, MD-Termin, bei Reha-Trägern etc.

Was du sofort melden musst

  • Adressänderung / Umzug
  • Neues Konto oder geänderte Bankverbindung
  • Aufnahme oder Beendigung einer Arbeit
  • Änderungen im Einkommen (auch geringfügig)
  • Änderungen in der Bedarfsgemeinschaft (Einzug, Auszug, Geburt)
  • Auslandsaufenthalt über die zulässige Dauer hinaus
  • Krankheit / Arbeitsunfähigkeit

Grenzen der Mitwirkung

Nicht alles darf verlangt werden. § 65 SGB I setzt Grenzen: unverhältnismäßiger Aufwand, wichtige Gründe (Gesundheit, Ehre), oder wenn die Behörde die Info leichter selbst beschaffen könnte. Bei Zweifeln lohnt sich Nachfrage.

Folgen bei Verletzung

Versagung

Leistung wird nicht bewilligt, bis Mitwirkung erfolgt.

Entziehung

Bereits bewilligte Leistung wird eingestellt.

Rückforderung

Zu Unrecht gezahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden.

Bußgeld / Strafe

Bei vorsätzlich falschen Angaben (§ 63 SGB II).

Nächste Schritte

Unsicher, was du melden musst?

Wir schauen mit dir gemeinsam, welche Änderung wann und wie zu melden ist — bevor Ärger entsteht.

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